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Allgemeines zur Polizeiseelsorge

Die Bayerische Polizeiseelsorge ist ein Angebot der beiden christlichen Kirchen für die Polizist*innen und Mitarbeiter*innen der bayerischen Polizei. Vier vom Innenministerium ernannte Polizeiseelsorgende mit den Büros in München und Nürnberg, sowie 16 von den bayerischen Bistümern und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche bestellte Seelsorgende, sind für die mehr als 40 000 Beamte und Angestellte der bayerischen Polizei zuständig. Polizeiseelsorge ist eine Form innerbetrieblicher Seelsorge, die aus Sicht des Staates ihre Verankerung in der Fürsorgepficht des Dienstherrn hat.

 

Die Polizeiseelsorge bietet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Polizei bei der Bewältigung ihrer Aufgaben Rat, Unterstützung und Begleitung an. Sie tun dies zwar auf dem Hintergrund ihres Glaubens, aber unabhängig von konfessioneller oder religiöser Bindung der Angehörigen der Polizei.

​Zuhören - Begleiten – Aushalten: das sind die drei Schlagwörter der Polizeiseelsorge in Bayern.

 

Zuhören: Polizistinnen und Polizisten erleben im Alltag die unterschiedlichsten Dinge, wie Gewalt, Tod, Trauer und andere Belastungen. Gerade hier benötigen die Kolleginnen und Kollegen Seelsorger, die ihnen zuhören. Ihre Nöte, Ängste und Belastungen in Worte fassen und nicht sprachlos bleiben.

 

Begleiten: Es gibt Situationen, in denen Polizistinnen und Polizisten Begleitung benötigen, sei es im Einzelfall oder in der Gruppe. Hier bietet die Polizeiseelsorge Möglichkeiten der Begleitung im beruflichen wie auch im privaten Kontext.

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Aushalten: Manchmal gibt es Situationen, in denen Gespräche nicht oder noch nicht sinnvoll sind. Hier gilt es die Situationen (Unfälle, Suizid einer Kollegin/ eines Kollegen etc.) gemeinsam auszuhalten und für die Polizistinnen und Polizisten da zu sein.

 

Die Polizeiseelsorge arbeitet für die Polizei ist aber bei ihren seelsorglichen Tätigkeiten von staatlichen und polizeilichen Weisungen unabhängig. Polizeiseelsorger unterliegen nicht wie Polizeibeamte dem Legalitätsprinzip, d.h. bei Kenntnis einer Straftat muss diese zur Anzeige gebracht werden. Die Grundlage ist eine umfassende Schweigepflicht. Zudem hat jeder Seelsorger in der Ausübung seines Berufes vom Staat das Privileg auf Zeugnisver­weigerung (§ 53 StPO).

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